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Die bisherige Schall- und Laserverordnung (SLV) wurde am 01. Juni 2019 durch die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtinonisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) ersetzt.

Was ist Neu?

Wer Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärkten Schall und mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) durchführt, hat neu folgende Pflichten:

- das Publikum mit Plakaten auf die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinweisen;

- dem Publikum kostenlos Gehörschütze zur Verfügung stellen.

Diese Bestimmungen gelten für Konzerte, die in Gebäuden oder an stationären Standorten im Freien stattfinden.

Was bleibt gleich?

Die Pflichten der Veranstalter bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall wurden aus der bisherigen SLV übernommen.

Dazu gehören:

- Meldung der Veranstaltung bei den zuständigen Behörden

- Information des Publikums und kostenlose Abgabe von Gehörschutz

- Messung (und ggfl. Aufzeichnung) des Schallpegels

Schallpegel-Grenzwerte

Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall: 

- dürfen den mittleren Schallpegel LAeq1h von 100 dB(A) nicht überschreiten;

- dürfen zu keinem Zeitpunkt den maximalen Schallpegel von 125 dB(A) überschreiten.

- Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren dürfen den mittleren Schallpegel LAeq1h von 93 dB(A) nicht überschreiten.

Messung

Die Anforderungen an die Messgeräte der kantonalen Vollzugsbehörden richten sich wie bisher nach der Verordnung des EJPD vom 24. September 2010 über Messmittel für die Schallmessung. Sie müssen mindestens der Genauigkeitsklasse 2 angehören. 

Die Messgeräte der Veranstalter müssen wie bisher folgendes ermöglichen:

- die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA

- die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq

Dabei müssen folgende Parameter einstellbar sein: 

- Frequenzbewertung A

- Zeitbewertung Fast (F) (Zeitkonstante t = 125 ms für die Ermittlung des maximalen Schallpegels)

Bei Veranstaltungen mit verstärktem Schall, die länger als drei Stunden dauern und die einen mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) aufweisen, muss der Schallpegel aufgezeichnet werden. Das verwendete Messgerät muss dabei folgendes ermöglichen: 

- Den über fünf Minuten gemittelten äquivalente Dauerschallpegel LAeq5min aufzeichnen

- Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form festzuhalten. 

- Neu müssen die Schallpegelaufzeichnungen sowie die Angaben zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz für 6 Monate aufbewahrt werden.

Faktenblatt des BAG

unter www.bag.admin.ch findet man umfangreichere Informationen